Klär & Hülsing - Rechtsanwälte
  Gebühren und Honorare  
     
  Gebühren und Honorare  
  Das Honorar des Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich, sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen wurde, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Regelungen sind verbindlich, sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wurde.  
     
  Erstberatung  
  Die Gebühr für eine Erstberatung ist, wenn der Mandant Verbraucher ist, gesetzlich derzeit begrenzt auf maximal 243,60 € (inkl. Auslagen und MwSt.), eine höhere Gebühr darf für die Erstberatung, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nicht verlangt werden. Bei der Erstberatung kann sich durchaus auch ergeben, dass vom ursprünglichen Vorhaben des Mandanten gänzlich Abstand zu nehmen ist, da die ins Auge gefassten Mandantenziele sich nicht mit rechtlichen Mitteln verwirklichen lassen.  
     
  Honorarvereinbarung  
  Honorarvereinbarungen zwischen Mandanten und Rechtsanwalt sind grundsätzlich zulässig, es ist allerdings nicht gestattet, die in dem RVG bestimmten Mindestgebühren zu unterschreiten. Honorarvereinbarungen werden üblicherweise auf Stundenbasis getroffen, denkbar ist aber auch in Einzelfällen, die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Gerade bei längeren Beratungsmandaten ist eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis üblich, da hierbei häufig eine Vielzahl unterschiedlicher Anfragen mit jeweils unterschiedlichen Gegenstandswerten zu bearbeiten ist. Die Überschaubarkeit hinsichtlich der anfallenden Kosten ist hierbei insbesondere für den Mandanten besser, da dieser weiß, was ihn die Anwaltsstunde kostet und sich keine Gedanken darüber machen muss, wie viele Gebühren aus welchem Gegenstandswert gerade anfallen.  
     
  Kostenerstattung durch den Gegner  
  Wird ein Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen und der Prozess gewonnen, so muss grundsätzlich der Unterlegene auch die Rechtsanwaltskosten des Obsiegenden, die nach derm RVG anfallen, erstatten. Ausgenommen hiervon sind Reisekosten u.ä. Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit, dass grundsätzlich jede Partei vor dem Arbeitsgericht(I. Instanz) ihre Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig davon wer den Rechtsstreit gewinnt.